AGB
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen

Vepack GmbH | Industriestraße 5 | 41366 Schwalmtal | Stand 23. September 2026

1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber  Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen,  sofern sie bei Begründung der Geschäftsbeziehung wirksam einbezogen wurden. 

1.2 Vepack weist den Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf die Geltung dieser AGB hin. Die  jeweils von Vepack verwendete Fassung ist unter https://www.vepack.de/agb/ dauerhaft abrufbar  sowie speicher- und ausdruckbar. Auf Wunsch stellt Vepack sie zusätzlich in Textform zur Verfügung. 

1.3 Erteilt der Auftraggeber nach dem Hinweis gemäß Ziffer 1.2 einen verbindlichen Auftrag, nimmt er  ein Angebot an, bestätigt er eine Auftragsbestätigung oder verlangt er den Beginn der  Leistungsausführung, erklärt er sich mit der Geltung dieser AGB einverstanden, sofern ihm zuvor eine  zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme eingeräumt wurde. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss  bezeichnete Fassung. Spätere Änderungen gelten für bereits geschlossene Verträge nur, wenn sie  wirksam vereinbart werden. 

1.4 Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten  nur, wenn Vepack ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose  Ausführung eines Auftrags sowie die Annahme von Waren, Materialien oder Leistungen des  Auftraggebers gelten nicht als Zustimmung. 

1.5 Für Inhalt und Umfang eines Auftrags gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung oder  Auftragsbestätigung, vereinbarte Spezifikation und Freigabedokumente, Angebot von Vepack, eine  vereinbarte Qualitätsvereinbarung und danach diese AGB. Individuelle Vertragsabreden haben stets  Vorrang. 

1.6 Diese AGB gelten insbesondere für Beratung und Projektvorbereitung, Machbarkeitsprüfungen,  Prozess- und Verpackungsentwicklung, Muster- und Testproduktionen, Mischen und Herstellen,  Abfüllen, Verpacken, Konfektionieren, Etikettieren, Palettieren sowie Lager- und Logistikleistungen. 

2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von Vepack sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet  werden. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Unterzeichnung einer  Vereinbarung oder durch Beginn der Leistungsausführung auf Wunsch des Auftraggebers zustande. 

2.2 Angaben in Angeboten beruhen auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen. Ändern  sich Mengen, Materialien, Rezepturen, Packmittel, Prüfanforderungen, Abläufe oder sonstige  Kalkulationsgrundlagen, ist Vepack berechtigt, Preis, Aufwand und Terminplanung anzupassen. 

2.3 Kostenvoranschläge und vorläufige Kalkulationen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.

3 Projektvorbereitung Entwicklung und Testproduktion 

3.1 Projektvorbereitung, Materialrecherche, Beschaffungsklärung, technische Beratung, Versuche,  Muster, Testläufe, Prozessentwicklung und Skalierungsarbeiten sind eigenständige,  vergütungspflichtige Leistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 

3.2 Machbarkeitsbewertungen, Muster und Testproduktionen beruhen auf dem jeweiligen  Entwicklungsstand und den verfügbaren Informationen. Sie stellen ohne ausdrückliche Vereinbarung  keine Garantie für Serienfähigkeit, dauerhafte Prozessstabilität, Verkehrsfähigkeit, Marktgängigkeit  oder wirtschaftlichen Erfolg dar. 

3.3 Der Übergang von Muster-, Test- oder Kleinserienproduktion in eine Serienproduktion bedarf einer  gesonderten Freigabe und Kalkulation. Prozess- oder Ergebnisabweichungen, die sich erst bei  Skalierung, geänderten Chargen, Rohstoffen, Packmitteln oder Umgebungsbedingungen zeigen, gelten  nicht ohne Weiteres als Mangel einer zuvor ordnungsgemäß ausgeführten Entwicklungsleistung. 

3.4 Stellt sich ein Projekt trotz fachgerechter Prüfung als technisch, regulatorisch oder wirtschaftlich  nicht durchführbar heraus, bleibt die Vergütung für bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistungen  geschuldet. 

4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

4.1 Der Auftraggeber stellt Vepack rechtzeitig, vollständig und richtig alle für Angebot, Planung,  Lagerung, Verarbeitung, Prüfung und Versand erforderlichen Informationen, Materialien und  Freigaben zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere Rezepturen, Spezifikationen,  Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungsanweisungen, Allergene, Gefahrstoffangaben,  Chargennummern, Mindesthaltbarkeits- oder Verfallsdaten, Etiketten- und Druckdaten sowie  gesetzliche Pflichtinformationen. 

4.2 Der Auftraggeber prüft Auftragsbestätigungen, Spezifikationen, Muster, Etiketten, Codierungen und  Freigabedokumente unverzüglich. Mit seiner Freigabe bestätigt er die inhaltliche Richtigkeit und  Verwendbarkeit der von ihm zu verantwortenden Angaben. 

4.3 Verzögerungen, Stillstände, Zusatzprüfungen, Umrüstungen, Ausschuss oder sonstiger  Mehraufwand, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers  entstehen, verlängern vereinbarte Termine angemessen und werden nach vereinbarten Preisen,  andernfalls nach tatsächlichem Aufwand berechnet. 

4.4 Änderungen nach Freigabe bedürfen der Bestätigung durch Vepack. Vepack darf daraus  entstehende Mehrkosten, Materialverluste und Terminverschiebungen gesondert berechnen. 

4.5 Sämtliche vom Auftraggeber oder von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten Waren,  Materialien und Bulkprodukte sowie übermittelten Layouts, Etiketten-, Druck- und sonstigen  Produktdaten gelten im Innenverhältnis mit ihrer Bereitstellung als zur vertragsgemäßen  Weiterverarbeitung freigegeben, soweit der Auftraggeber nicht vor Produktionsbeginn in Textform  widerspricht. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Inhalte richtig und vollständig sind, die  Materialien und Daten rechtmäßig verwendet werden dürfen und die erforderlichen Rechte,  Einwilligungen und Freigaben vorliegen. Ohne ausdrücklichen Prüfauftrag schuldet Vepack keine  rechtliche, regulatorische, inhaltliche oder schutzrechtliche Prüfung. Ziffer 5.3 bleibt unberührt.

5 Produktrechtliche Verantwortung und Freigabe 

5.1 Soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber verantwortlich  für Rezeptur und Produktkonzept, die rechtliche Zulässigkeit und Verkehrsfähigkeit des Produkts,  Kennzeichnung, Werbung und Claims, Sicherheitsbewertungen, Produktinformationsdateien,  Notifizierungen und Registrierungen sowie die finale Produktfreigabe. 

5.2 Vepack ist verantwortlich für die vertragsgemäße technische Ausführung der übernommenen  Herstellungs-, Abfüll-, Verpackungs-, Etikettier-, Lager- und Logistikleistungen sowie für die dabei  ausdrücklich übernommenen Prüfungen und Dokumentationen. 

5.3 Vepack ist ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, vom Auftraggeber vorgegebene  Rezepturen, Kennzeichnungen, Werbeaussagen, Packmittel oder Produkte umfassend rechtlich oder  regulatorisch zu prüfen. Erkennt Vepack offensichtliche Widersprüche oder erhebliche Risiken, wird  Vepack den Auftraggeber hierauf hinweisen. 

5.4 Behördliche oder gesetzliche Anforderungen können eine Anpassung von Leistung, Dokumentation, Kosten und Terminen erforderlich machen. Beide Parteien wirken an einer sachgerechten Umsetzung  mit. 

5.5 Vepack erbringt die vereinbarten Leistungen grundsätzlich als Lohnhersteller, Lohnabfüller oder  sonstiger technischer Dienstleister und ist nicht Inverkehrbringer, verantwortliche Person, Importeur  oder Hersteller im produktrechtlichen Sinne, soweit diese Rolle nicht ausdrücklich in einer  Individualvereinbarung von Vepack übernommen wird oder Vepack aufgrund zwingender  gesetzlicher Vorschriften selbst als solcher Marktakteur gilt. Der Auftraggeber benennt den für die  Inverkehrgabe verantwortlichen Marktakteur und stellt sicher, dass dieser sämtliche hierfür geltenden Pflichten erfüllt. Zwingende gesetzliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. 

6 Beigestellte Rohstoffe Packmittel und sonstige Materialien 

6.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass beigestellte Rohstoffe, Halbfabrikate, Packmittel, Etiketten und sonstige Materialien der vereinbarten Spezifikation entsprechen, für den vorgesehenen Zweck  geeignet, rechtmäßig verwendbar, ordnungsgemäß gekennzeichnet und frei von Rechten Dritter sind. 

6.2 Jede Anlieferung muss eindeutig, dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sowie dem jeweiligen  Auftraggeber zweifelsfrei zuordenbar sein. Mindestangaben sind Artikelbezeichnung,  Kundenartikelnummer, Charge und, soweit anwendbar, Mindesthaltbarkeits- oder Verfallsdatum.  Erforderliche Analysezertifikate, Sicherheitsdatenblätter und Lagerhinweise sind beizufügen. Bei  Packmitteln, für die der Auftraggeber oder Lieferant kein abweichendes Mindesthaltbarkeits-,  Verwendungs- oder Prüfdatum vorgibt, wird für die interne Bestandsführung ein MHD von drei Jahren ab Wareneingang bei Vepack angesetzt. Dieses interne Datum ist keine Garantie für die technische  Eignung oder tatsächliche Haltbarkeit des Packmittels; der Auftraggeber bleibt für dessen fortdauernde Eignung für das vorgesehene Produkt verantwortlich. 

6.3 Der Auftraggeber stellt Vepack vor der ersten Auftragsanlage und bei jeder Änderung aktuelle,  vollständige und eindeutige Stücklisten sowie Kundenartikellisten in verwertbarer Form zur  Verfügung. Die Stückliste muss für jeden Fertigartikel mindestens die eingesetzten Materialien mit  Mengenangaben, deren Kundenartikelnummern und Artikelbezeichnungen, die Bulk- oder  Fertigartikelnummer sowie die eindeutige Artikelbezeichnung des herzustellenden Fertigartikels  enthalten. Bei Flüssigkeiten, Pasten, Cremes und vergleichbaren Produkten ist zusätzlich die Dichte  beziehungsweise das spezifische Gewicht der Bulkware in g/ml unter Angabe der zugrunde gelegten  Referenztemperatur mitzuteilen. Bei Bio-Produkten muss der Begriff ‚Bio‘ Bestandteil der Artikelbezeichnung sein. Aus der Kundenartikelliste muss für jede Kundenartikelnummer der  zugehörige eindeutige Artikelname und die Einordnung als Bulkware, Rohstoff, Packmittel,  Halbfabrikat oder Fertigartikel hervorgehen. Der Auftraggeber hält diese Unterlagen aktuell und teilt  Änderungen vor Produktionsbeginn in Textform mit. Durch fehlende, widersprüchliche oder  verspätete Angaben entstehende Klärungs-, Korrektur-, Warte- und Stillstandszeiten darf Vepack nach  tatsächlichem Aufwand gesondert berechnen; vereinbarte Termine verschieben sich angemessen. 

6.4 Vepack führt nur die ausdrücklich vereinbarten Wareneingangs- und Qualitätsprüfungen durch.  Eine Prüfung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für nicht erkennbare,  spezifikations- oder eignungsbezogene Mängel des beigestellten Materials. Vepack bleibt für Fehler bei  ausdrücklich übernommenen Prüfungen verantwortlich. 

6.5 Mehrmengen, technisch unvermeidbarer Schwund, Anfahrverluste, Prüfverbrauch und üblicher  Ausschuss sind vom Auftraggeber in angemessenem Umfang einzuplanen. Konkrete Toleranzen  können im Angebot oder in der Spezifikation festgelegt werden. 

6.6 Nicht oder verspätet nutzbares Material kann Vepack auf Kosten des Auftraggebers sperren,  umlagern, zurücksenden oder nach vorheriger Ankündigung fachgerecht entsorgen, soweit keine  zumutbare andere Weisung erfolgt. 

6.7 Angelieferte Bulkware muss abfüllfertig, ausreichend homogen und unter den mitgeteilten  Transport-, Lager- und Verarbeitungsbedingungen stabil sein. Für Rezeptur, Zusammensetzung,  Kompatibilität der Bestandteile, mikrobiologische und chemisch-physikalische Stabilität, Sicherheit,  gesetzliche Konformität, Produktkonformität, Verkehrsfähigkeit und vorgesehene Haltbarkeit der  Bulkware ist ausschließlich der Auftraggeber beziehungsweise der von ihm benannte Lieferant oder  Inverkehrbringer verantwortlich, soweit Vepack diese Aufgaben nicht ausdrücklich in einer  Individualvereinbarung übernommen hat. Vepack ist ohne ausdrücklichen Prüfauftrag nicht  verpflichtet, diese Eigenschaften vor der Abfüllung zu untersuchen oder zu bestätigen; zwingende  gesetzliche Pflichten bleiben unberührt. 

6.8 Eine Bearbeitung oder Vorbehandlung angelieferter Bulkware vor der Abfüllung, insbesondere  Mischen, Homogenisieren, Aufrühren, Erwärmen, Kühlen, Filtern, Sieben, Entgasen oder die  Einstellung von Viskosität, pH-Wert oder sonstigen Produkteigenschaften, ist nur geschuldet, wenn sie  vorab ausdrücklich vereinbart wurde. Erforderliche oder vom Auftraggeber nachträglich verlangte  Zusatzarbeiten, Prüfungen, Anlagenbelegungen, Reinigungen, Wartezeiten und daraus entstehende  Materialverluste darf Vepack nach vereinbarten Preisen, andernfalls nach tatsächlichem Aufwand  gesondert berechnen. Bis zur Klärung und Freigabe darf Vepack die Verarbeitung aussetzen;  vereinbarte Termine verschieben sich angemessen. 

7 Preise und Zusatzleistungen 

7.1 Alle Preise verstehen sich netto ab Werk Vepack in Schwalmtal zuzüglich gesetzlicher  Umsatzsteuer, Verpackungs-, Fracht-, Zoll- und sonstiger Nebenkosten, soweit nicht ausdrücklich  anders vereinbart. 

7.2 Gesondert berechnet werden insbesondere vereinbarte Grund-, Projekt-, Einrichtungs- und  Rüstkosten, Produkt- oder Chargenwechsel, Reinigungen, Mindermengen, Sonderhandling,  Zusatzprüfungen, Dokumentationen, Materialbeschaffung, Lagerung, Inventur, Paletten, Versand,  Entsorgung sowie vom Auftraggeber verursachte Warte- und Stillstandszeiten. 

7.3 Bei nach Vertragsschluss eintretenden, nicht nur unerheblichen und für Vepack nicht  vorhersehbaren Erhöhungen von Material-, Energie-, Fracht-, Entsorgungs- oder gesetzlichen Kosten  darf Vepack bei Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, den Preis im Umfang der tatsächlichen Kostenveränderung anpassen. Auf Verlangen werden die  maßgeblichen Faktoren erläutert. 

7.4 Soweit Vepack Material beschafft, können marktbedingte Mindestabnahmemengen, Lieferzeiten,  Preisänderungen und Verfügbarkeiten der Lieferanten an den Auftraggeber weitergegeben werden,  sofern Vepack diese nicht zu vertreten hat und den Auftraggeber unverzüglich informiert. 

8 Zahlung und Bonität 

8.1 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab  Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Vepack kann insbesondere bei Neukunden,  Sonderbeschaffungen, Entwicklungsleistungen oder begründeten Bonitätszweifeln Vorauszahlungen,  Abschlagszahlungen oder angemessene Sicherheiten verlangen. 

8.2 Mit Ablauf des Zahlungsziels tritt Verzug nach den gesetzlichen Vorschriften ein. Vepack kann den  gesetzlichen B2B-Verzugszins, die gesetzliche Verzugspauschale und einen nachgewiesenen  weitergehenden Verzugsschaden verlangen. 

8.3 Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse darf Vepack  noch ausstehende Leistungen bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung zurückhalten und sämtliche  fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen. 

8.4 Zahlungen werden mangels anderer Bestimmung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und  anschließend auf die älteste fällige Hauptforderung angerechnet. 

9 Termine Teilleistungen und höhere Gewalt 

9.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich individuell bestätigt  wurden. Eine Leistungsfrist beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt,  erforderliche Freigaben erteilt, Materialien vollständig verfügbar und vereinbarte Vorauszahlungen  eingegangen sind. 

9.2 Nachträgliche Änderungen oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers verschieben Termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Einplanungszeit. 

9.3 Vepack ist zu zumutbaren Teil- und Abschlagsleistungen berechtigt. 

9.4 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Vepack, insbesondere Naturereignisse,  Feuer, Epidemien, Krieg, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Energie- oder Rohstoffmangel,  Transportstörungen, Cybervorfälle sowie nicht von Vepack zu vertretende Ausfälle von Lieferanten  oder Betriebsmitteln, verlängern Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer  angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags kündigen oder von ihm zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen  sind zu vergüten. 

10 Versand Gefahrübergang und Abnahme 

10.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Bereitstellung EXW Werk Vepack, Schwalmtal, nach  Incoterms 2020. Organisiert Vepack auf Wunsch des Auftraggebers den Versand, geschieht dies auf  dessen Kosten und Gefahr, ohne dass sich dadurch der vereinbarte Gefahrübergang ändert. 

10.2 Verzögert sich Versand oder Abholung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht  die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft über. Vepack darf die Ware auf Kosten des Auftraggebers einlagern.

10.3 Soweit eine werkvertragliche Abnahme geschuldet ist, hat der Auftraggeber die Leistung  innerhalb angemessener Frist zu prüfen und abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die  Abnahme nicht verweigert werden. Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme bleiben im Übrigen  unberührt. 

11 Lagerung Kundeneigentum und Versicherung 

11.1 Auftragsbezogene Materialien sollen, sofern nicht anders vereinbart, frühestens vier Wochen vor  dem bestätigten Produktionsbeginn angeliefert werden. Frühere, verspätete oder die vereinbarte  Menge überschreitende Anlieferungen können zurückgewiesen oder kostenpflichtig eingelagert  werden. 

11.2 Lagerung erfolgt nur im vereinbarten Umfang und unter den Vepack bekannten  Lageranforderungen. Gefahrstoffe, temperaturgeführte oder besonders schutzbedürftige Güter  bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. 

11.3 Beigestellte Materialien und sonstiges Kundeneigentum werden von Vepack nicht gegen Feuer,  Einbruchdiebstahl, Elementarereignisse oder sonstige Gefahren versichert, sofern nicht ausdrücklich  etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber sorgt selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. 

11.4 Vepack haftet für Verlust oder Beschädigung von Kundeneigentum nach Maßgabe von Ziffer 16.  Normale produkt- oder lagerbedingte Gewichts-, Mengen- und Zustandsveränderungen innerhalb  vereinbarter oder branchenüblicher Toleranzen gelten nicht als Verlust. 

11.5 Nach Vertragsende oder Ablauf einer vereinbarten Lagerzeit hat der Auftraggeber sein Eigentum  innerhalb der gesetzten angemessenen Frist abzuholen. Danach darf Vepack Lagerkosten berechnen  und das Eigentum nach weiterer Ankündigung auf Kosten des Auftraggebers zurücksenden oder,  soweit rechtlich zulässig, verwerten oder entsorgen. 

12 Eigentumsvorbehalt 

12.1 Vepack behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung aller  gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. 

12.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Vepack als Hersteller im  ausschließlich sachenrechtlichen Sinne des § 950 BGB, ohne Vepack zu verpflichten. Bei Verbindung  oder Vermischung mit nicht Vepack gehörenden Sachen erwirbt Vepack Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.  Diese Regelung begründet keine produktrechtliche Stellung Vepacks als Hersteller, Inverkehrbringer,  verantwortliche Person oder Importeur; Ziffer 5.5 bleibt unberührt. 

12.3 Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Die  daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der  Vorbehaltsware an Vepack ab; Vepack nimmt die Abtretung an. Vepack ermächtigt den Auftraggeber  widerruflich zum Einzug. 

12.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10  Prozent, gibt Vepack auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei. 

12.5 Vepack steht wegen der fälligen Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag das gesetzliche  Unternehmerpfandrecht an den im Besitz von Vepack befindlichen, vom Auftraggeber überlassenen  und von Vepack hergestellten, bearbeiteten oder ausgebesserten beweglichen Sachen zu.

12.6 Soweit gesetzlich zulässig, bestellt der Auftraggeber Vepack darüber hinaus zur Sicherung  sämtlicher gegenwärtiger und künftiger fälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein  vertragliches Pfandrecht an den in den Besitz von Vepack gelangten Rohstoffen, Packmitteln,  Halbfabrikaten, Fertigwaren und sonstigen beweglichen Sachen des Auftraggebers. Die Übergabe an  Vepack erfolgt insoweit zugleich zur Pfandrechtsbestellung. 

12.7 Der Auftraggeber versichert, Eigentümer der überlassenen Sachen oder zur Bestellung des  Pfandrechts berechtigt zu sein. Rechte Dritter sind Vepack vor der Anlieferung in Textform mitzuteilen. 

12.8 Vepack darf die Herausgabe der Pfandgegenstände verweigern, solange die gesicherten  Forderungen fällig und nicht vollständig erfüllt sind. Eine Verwertung erfolgt erst nach vorheriger  Androhung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Ein nach Abzug der gesicherten  Forderungen sowie angemessener Lager- und Verwertungskosten verbleibender Erlös wird an den  Auftraggeber ausgekehrt. 

12.9 Die vorstehenden Eigentums- und Pfandrechte gelten auch im Fall eines Antrags auf Eröffnung  oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Zwingende  insolvenzrechtliche Befugnisse, insbesondere des vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters,  sowie Rechte Dritter bleiben unberührt. Die Freigabepflicht nach Ziffer 12.4 gilt für sämtliche  Sicherheiten. 

13 Mängelprüfung und Nacherfüllung 

13.1 Ist das Geschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Auftraggeber die Leistung  unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang  tunlich ist, und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel  sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.  § 377 HGB bleibt unberührt. 

13.2 Die Mängelanzeige muss den Mangel, die betroffene Charge und den Umfang nachvollziehbar  beschreiben. Beanstandete Ware ist unverändert und getrennt aufzubewahren und Vepack ist eine  angemessene Möglichkeit zur Prüfung einzuräumen. Verarbeitung oder Weitergabe ist einzustellen,  soweit dies zumutbar und zur Schadensminderung erforderlich ist. 

13.3 Bei einem von Vepack zu vertretenden oder Vepack zuzurechnenden Mangel kann Vepack  zunächst nach eigener Wahl nachbessern oder neu leisten. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie  unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu.  Schadensersatz richtet sich ausschließlich nach Ziffer 16. 

13.4 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit die Abweichung auf vom Auftraggeber vorgegebenen  Rezepturen, Spezifikationen, Materialien, Packmitteln, Kennzeichnungen oder Weisungen beruht und  Vepack die Abweichung nicht zu vertreten hat. 

13.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang oder, soweit  eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Arglist, Garantie, Vorsatz, grober  Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, zwingender Produkthaftung oder  soweit das Gesetz zwingend eine längere Frist vorsieht. 

14 Rückruf Behördenmaßnahmen und Freistellung 

14.1 Die Parteien informieren sich unverzüglich über erkennbare Produktgefahren, Beanstandungen  von Behörden, Rückrufgründe und sonstige erhebliche Qualitäts- oder Sicherheitsrisiken und stimmen  erforderliche Maßnahmen ab. Gesetzliche Melde- und Handlungspflichten bleiben unberührt.

14.2 Kosten von Sperrung, Untersuchung, Rücknahme, Rückruf, Vernichtung, Behördenkommunikation und sonstigen Maßnahmen trägt die Partei, in deren Verantwortungsbereich die Ursache liegt. Bei  mehreren Ursachen erfolgt die Verteilung nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag. 

14.3 Der Auftraggeber stellt Vepack von begründeten Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener  Rechtsverteidigungskosten frei, soweit diese auf vom Auftraggeber zu verantwortenden Rezepturen,  Produktkonzepten, Kennzeichnungen, Claims, Materialien, Weisungen oder einer von ihm  veranlassten Inverkehrgabe entgegen einem Hinweis von Vepack beruhen. Die Freistellung gilt nicht,  soweit Vepack den Schaden mitverursacht hat. 

14.4 Vepack stellt den Auftraggeber entsprechend frei, soweit Ansprüche auf einer von Vepack zu  vertretenden Abweichung von verbindlich freigegebenen Herstellungs- oder Ausführungsvorgaben  beruhen. 

15 Prozessentwicklung Rechte und Vertraulichkeit 

15.1 Sämtliche vor Beginn des jeweiligen Auftrags vorhandenen oder unabhängig davon entwickelten  Verfahren, Rezepturen, Prozessparameter, Arbeitsanweisungen, Prüfmethoden, Software,  Vorrichtungen, Werkzeuge, Maschinenanpassungen, Kalkulationen und sonstiges Know-how einer  Partei verbleiben bei dieser Partei. 

15.2 Von Vepack im Rahmen von Anfrage, Machbarkeitsprüfung, Bemusterung, Prozessentwicklung  oder Auftragsdurchführung entwickelte oder optimierte herstellerbezogene Verfahren, Prozessabläufe, Maschinenparameter, Vorrichtungen, Prüfkonzepte, Arbeitsanweisungen und allgemeine  Verbesserungen stehen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich Vepack zu. Dies  gilt auch, wenn der Auftraggeber Anforderungen, Produktdaten oder Rückmeldungen beigesteuert hat. 

15.3 Rezepturen, Marken, Produktvorgaben, Spezifikationen und sonstige vom Auftraggeber  bereitgestellte vertrauliche Informationen verbleiben beim Auftraggeber. Vepack darf sie zur  Vertragsanbahnung und Vertragserfüllung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwenden. 

15.4 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an ausdrücklich als Arbeitsergebnis  geschuldeten Unterlagen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für das vertraglich  bezeichnete Produkt und den vereinbarten Zweck. Ein Anspruch auf Herausgabe interner  Herstellungsunterlagen, Prozessparameter, Kalkulationen, Quellinformationen oder allgemeinen  Vepack-Know-hows besteht nicht. 

15.5 Jede Partei behandelt als vertraulich gekennzeichnete oder nach den Umständen erkennbar  vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich, verwendet sie nur für den Vertragszweck  und gewährt Zugang nur solchen Personen, die ihn benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit  verpflichtet sind. 

15.6 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich rechtmäßig bekannt oder  öffentlich zugänglich waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten  erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig;  soweit rechtlich möglich, ist die andere Partei vorher zu informieren. 

15.7 Soweit gesetzlich zulässig, ist das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von Vepack  überlassenen Mustern, Vorrichtungen oder Unterlagen zum Zweck der Ermittlung des darin  verkörperten Vepack-Know-hows untersagt. 

15.8 Die Vertraulichkeit gilt für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen  vorliegen, im Übrigen fünf Jahre nach Ende des jeweiligen Auftrags. Gesetzliche Ansprüche,  insbesondere nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz, bleiben unberührt.

16 Haftung 

16.1 Vepack haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung  von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei ausdrücklich  übernommenen Garantien sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. 

16.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Vepack nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind  solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. 

16.3 Im Übrigen ist die Haftung von Vepack für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen  von Vepack. 

16.4 Eine im Einzelvertrag vereinbarte Haftungsobergrenze gilt nicht für die in Ziffer 16.1 genannten  Fälle. Ersatzfähige Schäden sind unter Beachtung der gesetzlichen Schadensminderungspflicht  möglichst gering zu halten. 

16.5 Soweit Vepack unentgeltliche Auskünfte außerhalb einer vertraglich geschuldeten Beratung  erteilt, haftet Vepack hierfür nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen der Ziffer  16.1. 

17 Aufrechnung und Zurückbehaltung 

17.1 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder  entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. 

17.2 Zurückbehaltungsrechte darf der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben  Vertragsverhältnis ausüben. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. 

18 Schlussbestimmungen 

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

18.2 Erfüllungsort für Leistungen von Vepack ist, soweit nicht anders vereinbart, Schwalmtal.  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der  Geschäftsbeziehung ist Mönchengladbach, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des  öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen  Gerichtsstand in Deutschland hat. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. 

18.3 Rechtserhebliche Erklärungen im laufenden Vertragsverhältnis können in Textform erfolgen,  soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben oder individuell vereinbart ist. 

18.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der  Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen  Vorschriften. § 306 BGB bleibt unberührt.