Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen der Vepack GmbH



§ 1 Geltung

 

1. Die Herstellung von Produkten unserer Auftraggeber, alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens (nachfolgend „Vepack“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Vepack mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Leistungsempfängers oder sonstigen Dritten finden keine Anwendung, auch wenn die Vepack ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Vepack auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Leistungsempfängers oder sonstigen Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

1. Alle Angebote der Vepack sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Vepack innerhalb von 14 Tagen nach Zugang aunehmen.

 

2. Alleine maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Vepack und dem Auftraggeber ist der schriftlich abgeschlossene Herstellungs-, Liefer- oder Kaufvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Vepack vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, Angebote der Vepack stets freibleibend und ohne Rechtsbindung. Vorabsprachen werden durch die schriftliche abzufassende Auftragsbestätigung oder den schriftlichen Vertrag ersetzt.

 

3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Geltung dieser allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Vepack nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

 

4. Angaben der Vepack zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen oder technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen, auch Verpackungsmuster) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit des zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Herstellung, Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

5. Die Vepack behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Vepack weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Vepack diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommenen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

 

1. Lieferungen erfolgen ab Werk.

 

2. Von der Vepack in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen geltend stets nur annähernd. Durch solche Angaben oder Vereinbarungen kommt ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 BGB nicht zustande. Die Vepack ist jedoch um pünktliche Einhaltung der angegebenen Fristen und Termine bemüht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

3. Die Vepack kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Vepack gegenüber nicht nachkommt.

 

4. Die Vepack haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Pandemien und deren Auswirkungen, insbesondere durch behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die die Vepack nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Vepack die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Vepack zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, hat er das Recht, durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Vepack vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Die Vepack ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

-      die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist;

-      die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist

und

-      dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, die Vepack erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit

 

6. Gerät die Vepack mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Vepack auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedigungen beschränkt.

 

7. Bei Abnahmeverweigerung einer ordnungsgemäß erstellten Lieferung oder Leistung verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbedingungen dargestellten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk einschließlich Palettierung zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

Euro-/Pfandpaletten sind zurückzugeben oder gegen gleichwertige zu tauschen, es sei denn, es wird eine anderweitige Regelung vereinbart.

 

2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Vepack zugrundeliegen und die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Vepack (jeweils abzgl. eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

 

3. Rechnungsbeträge sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Vepack. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum zu verzinsen.

Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

 

4. Erfolgt eine Zahlung ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks oder ohne Leistungsbestimmung, so wird sie gegen die älteste noch offen stehende Rechnung verbucht. Bei säumiger Zahlungsweise behält sich die Vepack vor, nur noch gegen Vorkasse zu liefern.

 

§ 5 Ausgangsstoffe

 

1. Für die vom Auftraggeber beigestellten Roh- und Hilfsstoffe sowie Verpackungsmaterialien gilt die erforderliche Qualität und Geeignetheit zur Erfüllung des Auftrags als vom Auftraggeber bestätigt.

Die Vepack nimmt von sich aus keine zusätzlichen Qualitätsprüfungen vor, es sei denn, die Vepack wurde vom Auftraggeber schriftlich dazu angewiesen. Die Vepack erhält für jeden vom Auftraggeber beigestellten Stoff alle zur ordnungsgemäßen Lagerung und Verarbeitung notwendigen Spezifikationen und Informationen. Somit trägt der Auftraggeber jegliche Verantwortung hinsichtlich der Geeignetheit und der Qualität der von ihm gelieferten Roh- und Hilfsstoffe. Die Vepack haftet nicht für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der vom Auftraggeber beigestellten Roh- und Hilfsstoffe, auch wenn sie auf Qualität und Identität untersucht und gemäß einer vom Auftraggeber zu übergebenden Spezifikation freigegeben wird.

 

Der Auftraggeber stellt die Vepack insoweit im Innenverhältnis gegenüber Schäden, die von der Vepack bei der Verarbeitung der beigestellten Roh- und Hilfsstoffe als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes verursacht werden können, frei.

 

Sofern der Auftraggeber zusätzliche Untersuchungen durch die Vepack wünscht, hat er dies spätestens bei Auftragserteilung in Schriftform mitzuteilen.

 

§ 6 Auftragsdurchführung

 

1. Die Vepack verpflichtet sich bei der Auftragsdurchführung zur sorgfältigen Beachtung der Herstellungs- und Kontrollvorschriften des Kunden sowie aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

 

Die vom Auftraggeber angelieferten Roh- und Hilfsstoffe, Verpackungsmaterialien sowie die Halb- und Fertigprodukte lagert die Vepack im Rahmen der hierfür getroffenen Vereinbarungen sach- und fachgerecht mit der Sorgfalt wie in eigenen Sachen.

 

Der Auftraggeber hat diese Gegenstände selbst gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige Gefahren zu versichern.

 

§ 7 Herstellungsvorschriften und Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben

 

1. Sofern die Vepack den Vertragsgegenstand nach einer gemeinsam mit dem Auftraggeber erarbeiteten Herstellungsvorschrift fertigt, liegt die Verantwortung für alle Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, die auf die Herstellungsvorschrift zurückzuführen sind, bei dem Auftraggeber.

 

Auch im Rahmen der Gesetzgebung vorgeschriebene Auflagen (Sicherheitsbewertung, Meldung der Rezepturen bei den zuständigen Behörden, Erfüllung der Auflagen nach der Kosmetikverordnung etc.) sind von Seiten des Auftraggebers zu erbringen.

 

§ 8 Haftung, Sachmängel

 

1. Die Haftungsfrist für Mängel beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vepack oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Vepack nicht binnen 7 Werktagen nach Lieferung/Abnahme eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der Vepack nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, an dem sich der Mangel zeigte.

War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

Mängelrügen nach Verarbeitung von gelieferter sogenannter Bulkware und beigestellter Ware sind ausgeschlossen, wenn die Ursache des Mangels in der Bulk- oder beigestellten Ware liegt.

 

Auf Verlangen der Vepack ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die Vepack zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Vepack die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

3. Bei Sachmängeln der hergestellten oder gelieferten Gegenstände ist die Vepack nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzleistung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Vepack, kann der Auftraggeber unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Vepack den Herstellungs- und Liefergegenstand ändert oder durch Dritte verändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

6. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Überarbeitung und Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

7. Tritt nach Weiterverarbeitung der Inverkehrbringung des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber ein unter die Produkt- und Produzentenhaftpflichtpflicht fallender Schaden ein, erklärt der Auftraggeber schon jetzt gegenüber der Vepack Regressverzicht. Die Zustimmung hierzu holt sich der Auftraggeber bei seinem Produkthaftpflichtversicherer ein. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

§ 9 Schutzrechte

 

1. Die Vepack steht dafür ein, dass bei eigenproduzierten Produkten der Herstellungs- und Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Stellt der Auftraggeber Roh- und Hilfsstoffe zur Verarbeitung zur Verfügung, stellt er die Freiheit von Schutz- oder Urheberrechten Dritter sicher.

 

2. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich darüber benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

 

§ 10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

 

1. Die Haftung der Vepack auf Schadenserstaz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Herstellung und Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.

 

2. Die Vepack haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Herstellung und Lieferung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Zudem Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

3. Soweit die Vepack gemäß vorstehenden Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Vepack bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

 

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Vepack für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10 % des Auftragswertes brutto je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfange zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Vepack.

 

6. Soweit die Vepack technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

7. Die Einschränkungen dieses Paragraphen geltend nicht für die Haftung der Vepack wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Aufrechnungsverbot

 

1. Die Vepack behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware zur Sicherung aller Ansprüche vor, die ihr aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen. Das Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für die Vepack als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Sachen, die nicht im alleinigen Eigentum der Vepack stehen, erwirkt die Vepack Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.

 

2. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Auftraggeber einschließlich Wechseln und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche schon jetzt an die Vepack ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen die Vepack Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil der Vepack entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware bereits jetzt an die Vepack abgetreten.

 

3. Solange der Auftraggeber bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber der Vepack ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die im Eigentum bzw. Miteigentum der Vepack stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an ihn abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Auftraggeber nur nach vorheriger Zustimmung der Vepack vornehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn die Vepack dies ausdrücklich erklärt.

 

4. Der Eigentumsvorbehalt der Vepack wird nicht durch die Rückgabe von Wechseln berührt, die der Vepack zum Selbstdiskont eingesandt wurden. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, wird die Vepack auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl der Vepack freigeben.

 

5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit tatsächlichen oder vermeindlichen Gegenansprüchen gegenüber Forderungen der Vepack aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn die Gegenansprüche sind von der Vepack schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

 

Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so kann die Vepack die sofortige Begleichung aller bestehenden Forderungen verlangen und ist darüber hinaus berechtigt, von noch nicht erfüllten Herstellungs- und Lieferverträgen ohne Einhaltung einer Frist zurückzutreten.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

 

1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Vepack und dem Auftraggeber nach Wahl der Vepack Nettetal oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die Vepack ist in diesen Fällen jedoch das Amtsgericht Nettetal/das Landgericht Mönchengladbach ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

2. Die Beziehung zwischen der Vepack und dem Auftraggeber unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

 

3. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zwecksetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

 

 

Vepack GmbH Stand Januar 2021

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